Die Überschuldung privater Haushalte in Deutschland nimmt weiter zu. Für das gesamte Bundesgebiet gilt nunmehr jeder 10.Haushalt als überschuldet. Die Gründe dafür sind vielfältig. Arbeitsplatzverlust, Trennung, Scheidung, Krankheit, fehlerhafter Konsum, gescheiterte Selbständigkeit u.v.m.
Die wirtschaftliche Situation vieler Gewerbetreibender ist ebenfalls sehr schwierig. Ein Drittel aller Unternehmen scheitert in den ersten 4 Jahren nach der Gründung. Unternehmerische Fehleinschätzung, schwierige konjunkturelle Rahmenbedingungen oder nicht zu verkraftende Forderungsausfälle gehören zu den typischen Ursachen.
Einen Ausweg aus dieser scheinbar ausweglosen Situation bietet die Insolvenzordnung mit dem Verbraucherinsolvenzverfahren und dem Regelinsolvenzverfahren, dass eine Entschuldung und damit einen wirtschaftlichen Neuanfang nach 6 Jahren Verfahrensdauer ermöglicht. Voraussetzung für die Erteilung Restschuldbefreiung ist die Stellung eines entsprechenden Antrages, der in der Regel zusammen mit dem Insolvenzantrag gestellt wird.
Bei der Insolvenz von laufenden Selbständigen muss der Betrieb nicht immer geschlossen und liquidiert werden, auch eine Sanierung im Rahmen des Insolvenzverfahrens ist durchaus möglich.
Jede natürliche Person, die nicht selbständig tätig ist sowie ehemals Selbständige, die weniger als 20 Gläubiger und keine Forderungen aus ehemaligen Arbeitnehmerverhältnissen gegen sich haben (z.B. nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge od. offene Lohnforderungen)
Selbständige oder ehemals Selbständige mit mehr als 19 Gläubiger oder weniger als 19 Gläubigern aber mit Forderungen aus ehemaligen Arbeitnehmerverhältnissen können das Regelinsolvenzverfahren beantragen.
Das Insolvenzverfahren wird nur dann eröffnet, wenn die Kosten für das Gericht und den Insolvenzverwalter gedeckt sind. Bis 2001 musste der Schuldner die Kosten vorab aufbringen, damit das Verfahren eröffnet werden konnte. Seit 2001 können Schuldner, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht in der Lage sind, die Kosten aufzubringen, einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Sollte der Antrag begründet sein, so werden die Kosten aus der Landeskasse vorgeschossen. Hiervon zu unterscheiden sind die Rechtsanwaltskosten, die unter dem Punkt Kosten näher erläutert werden.
In den nachfolgenden Bereichen kann ich Ihnen Hilfestellung, Beratung und Vertretung anbieten:
Selbständige oder ehemals Selbständige mit unüberschaubaren Vermögensverhältnissen können das Verfahren beantragen. Unüberschaubar sind die Vermögensverhältnisse dann, wenn mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind. Bei einer Gläubigeranzahl von unter 20 aber mit Forderungen aus ehemaligen Arbeitnehmerverhältnissen kann ebenfalls das Regelinsolvenzverfahren beantragt werden.
Müssen Gerichts- und Verfahrenskosten vorab vom Schuldner eingezahlt werden?
Das Insolvenzverfahren wird nur dann eröffnet, wenn die Kosten für das Gericht und den Insolvenzverwalter gedeckt sind. Bis 2001 musste der Schuldner die Kosten vorab aufbringen, damit das Verfahren eröffnet werden konnte. Seit 2001 können Schuldner, die aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögenssituation nicht in der Lage sind, die Kosten aufzubringen, einen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten stellen. Sollte der Antrag begründet sein, so werden die Kosten aus der Landeskasse vorgeschossen. Hiervon zu unterscheiden sind die Rechtsanwaltskosten, die unter dem Punkt Kosten näher erläutert werden.
Der Unterschied besteht darin, dass vor Antragstellung eine außergerichtliche Einigung nicht zwingend notwendig ist. Sollten jedoch Erfolgsaussichten für eine Einigung bestehen, dann sollte diese vorab versucht werden.
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